GAV / AVE

Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche finden Sie hier.

GAV Gebäudetechnik 2025 – 2028

Entstehung und Gültigkeit des GAV

Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.

Der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz (ohne Kantone Genf, Waadt und Wallis).

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV – auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO – vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping bekämpft.

Lohnvereinbarung

Hier finden Sie die aktuelle Lohnvereinbarung per 1.1. sowie diejenigen der letzten Jahre:

Lohnvereinbarungen auf PLK Gebäudetechnik

Antrag für Unterschreitung des Mindestlohnes

Auslegungshilfen

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit des Gesamtarbeitsvertrages GAV stellt die Paritätische Landeskommission folgende Auslegungshilfen zur Verfügung:

Auslegungshilfen auf PLK Gebäudetechnik

GAV Bestätigung

Damit eine Firma an einer Submission im öffentlichen Beschaffungswesen teilnehmen kann, benötigt sie eine sogenannte GAV-Bestätigung. Die Ausstellung erfolgt via der Plattform Informationssystem Allianz Bau (ISAB). Sie können dort direkt die Bescheinigung herunterladen. Mit Fragen wenden Sie sich bitte direkt an ISAB: https://isab-siac.ch/

 

Ausländische Firmen

entsendung.admin.ch ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.

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Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Direktion für Arbeit allg. Auskünfte Bern
Effingerstrasse 31-35
3008 Bern
Tel. +41 (0)31 322 56 56

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