Vollzugskosten

Der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag wird erhoben, um folgende Punkte abzudecken:

  • die Kosten des Vollzugs des GAV
  • die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung des GAV
  • Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung
  • die Administration der Geschäftsstelle

Inkasso

Das Inkasso der Paritätischen Kommission der Elektrobranche im Kanton Aargau (PK E AG) ist zuständig für die Einforderung der Vollzugskosten. Die PK erhält die entsprechenden organisatorischen und administrativen Weisungen von der Paritätischen Landeskommission (PLK).

Bitte beachten Sie:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwerben mit der Bezahlung dieser Beiträge keine Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband bzw. einer Gewerkschaft.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Arbeitnehmer

  • Vollzugskostenbeitrag von CHF 11.00/Monat
  • Weiterbildungsbeitrag von CHF 10.00/Monat
  • TOTAL CHF 21.00/Monat

Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Arbeitgeber

  • Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer von CHF 11.00/Monat
  • Weiterbildungsbeitrag pro Arbeitnehmer von CHF 10.00/Monat
  • TOTAL CHF 21.00/Monat

EIT Mitgliedsfirmen

Arbeitnehmer

  • Vollzugskostenbeitrag von CHF 11.00/Monat
  • Weiterbildungsbeitrag von CHF 10.00/Monat
  • TOTAL CHF 21.00/Monat

Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Arbeitgeber

  • Für EIT Mitglieder sind die Vollzugskosten im Mitgliederbeitrag inbegriffen

Deklaration

Beitragspflichtige Arbeitnehmer:

Die Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission der Elektrobranche im Kanton Aargau (PK E AG) stellt jährlich die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge in Rechnung.

Personalmutationen, Adressänderungen, usw. melden Sie bitte fortlaufend der Geschäftsstelle. Gerne nehmen wir Ihre Meldungen per Deklarationstool entgegen.

Nicht beitragspflichtig sind gemäss Art. 3.4 GAV

  • Familienangehörige der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs 1. ArG (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19640049/index.html#a4)
  • Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter / Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind
  • Höhere Vorgesetzte die geschäftsleitende Funktionen haben
  • Kaufmännisches Personal
  • Arbeitnehmende auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation
  • Lernende

Quittungsbelege

Aus technischen Vollzugsgründen wird der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Beitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.

Arbeitnehmende, die bei einer Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Vollzugskostenbeiträge bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern.

Downloads

Die entsprechenden Formulare können hier heruntergeladen werden: